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FG Köln, 20.03.2008 - 15 K 409/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abweisung der Klage
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 4 Abs. 4a
Kürzung des Schuldzinsenabzugs - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Einkommensteuer: - Kürzung des Schuldzinsenabzugs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 2008, 1191
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88
Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche …
Auszug aus FG Köln, 20.03.2008 - 15 K 409/04
Nach den vom BFH entwickelten Grundsätzen (vgl. insbesondere Beschluss des Großen Senats vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290 , BStBl II 1990, 817 ) sind Schuldzinsen anhand des tatsächlichen Verwendungszwecks der Erwerbs- oder der Privatsphäre zuzuordnen. - BFH, 21.09.2005 - X R 46/04
Nichtabziehbare Betriebsausgaben; zweistufige Prüfung des Schuldzinsenabzugs; …
Auszug aus FG Köln, 20.03.2008 - 15 K 409/04
Insoweit ist - da auch der Beklagte die vom Kläger vorgenommene Aufteilung der Darlehen nicht anzweifelt - die vorrangige Prüfung, ob die Schuldzinsen, die zur Kürzung nach § 4 Abs. 4 a EStG herangezogen werden, überhaupt als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG abzugsfähig sind (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21. September 2005 X R 46/04, BFH/NV 2006, 184 ), beim Kläger erfolgreich.
- FG Köln, 10.02.2009 - 8 K 4048/06
Ausschluss des Schuldzinsenabzugs nach Maßgabe des § 4 Abs. 4a …
Entscheidend ist alleine, dass mit der Entnahme Gelder aus dem betrieblichen in den privaten Bereich gelangt sind (ebenso: Finanzgericht Köln, Urteil vom 20. März 2008 15 K 409/04, EFG 2008, 1191). - FG Köln, 06.11.2008 - 12 K 6390/04
Berücksichtigung nicht abziehbarer Schuldzinsen als Werbungskosten bei Einkünften …
Mit dem für die Berücksichtigung von Schulden und Schuldzinsen maßgeblichen Kriterium der tatsächlichen Verwendung der Zahlungsmittel wäre dies nicht vereinbar (so im Ergebnis auch FG Köln, Urteil vom 20.03.2008, 15 K 409/04, EFG 2008, 1191; Urteil vom 08.10.2008 14 K 158/08, n.V.; FG Niedersachsen, Urteil vom 20.09.2007, 11 K 427/05, EFG 2008, 288).