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   FG Köln, 20.03.2008 - 15 K 409/04   

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https://dejure.org/2008,14718
FG Köln, 20.03.2008 - 15 K 409/04 (https://dejure.org/2008,14718)
FG Köln, Entscheidung vom 20.03.2008 - 15 K 409/04 (https://dejure.org/2008,14718)
FG Köln, Entscheidung vom 20. März 2008 - 15 K 409/04 (https://dejure.org/2008,14718)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4a
    Kürzung des Schuldzinsenabzugs

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensteuer: - Kürzung des Schuldzinsenabzugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1191
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus FG Köln, 20.03.2008 - 15 K 409/04
    Nach den vom BFH entwickelten Grundsätzen (vgl. insbesondere Beschluss des Großen Senats vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290 , BStBl II 1990, 817 ) sind Schuldzinsen anhand des tatsächlichen Verwendungszwecks der Erwerbs- oder der Privatsphäre zuzuordnen.
  • BFH, 21.09.2005 - X R 46/04

    Nichtabziehbare Betriebsausgaben; zweistufige Prüfung des Schuldzinsenabzugs;

    Auszug aus FG Köln, 20.03.2008 - 15 K 409/04
    Insoweit ist - da auch der Beklagte die vom Kläger vorgenommene Aufteilung der Darlehen nicht anzweifelt - die vorrangige Prüfung, ob die Schuldzinsen, die zur Kürzung nach § 4 Abs. 4 a EStG herangezogen werden, überhaupt als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG abzugsfähig sind (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21. September 2005 X R 46/04, BFH/NV 2006, 184 ), beim Kläger erfolgreich.
  • FG Köln, 10.02.2009 - 8 K 4048/06

    Ausschluss des Schuldzinsenabzugs nach Maßgabe des § 4 Abs. 4a

    Entscheidend ist alleine, dass mit der Entnahme Gelder aus dem betrieblichen in den privaten Bereich gelangt sind (ebenso: Finanzgericht Köln, Urteil vom 20. März 2008 15 K 409/04, EFG 2008, 1191).
  • FG Köln, 06.11.2008 - 12 K 6390/04

    Berücksichtigung nicht abziehbarer Schuldzinsen als Werbungskosten bei Einkünften

    Mit dem für die Berücksichtigung von Schulden und Schuldzinsen maßgeblichen Kriterium der tatsächlichen Verwendung der Zahlungsmittel wäre dies nicht vereinbar (so im Ergebnis auch FG Köln, Urteil vom 20.03.2008, 15 K 409/04, EFG 2008, 1191; Urteil vom 08.10.2008 14 K 158/08, n.V.; FG Niedersachsen, Urteil vom 20.09.2007, 11 K 427/05, EFG 2008, 288).
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